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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Queer Matters. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Bildung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des bürgerlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und für Behinderte. Der Verein hat das Ziel Informationen über die individuellen und gesellschaftlichen Probleme von LGBTIQ (deutsch: Lesbisch, Schwul, Bisexuell, Transsexuell/Transgender und Intersexuell) Menschen zu verbreiten, marginalisierten Menschen ein Angebot und Hilfestellung zu bieten und Veranstaltungen (Seminare, Podiumsdiskussionen, Vorträge, Selbsterfahrungsgruppenarbeit und Schulungen) durchzuführen
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von Veranstaltungen und Projekten (zum Beispiel Podiumsdiskussionen, Aktionswochen, Medienproduktionen, Seminare, Workshops) zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Förderung einer gleichberechtigten Darstellung über die vielfältigen Formen der Sexualität und Geschlechtsidentität. (Zweck: Förderung der Bildung)
b) Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Gesprächs- und Selbsterfahrungsgruppen) zur Integration von LGBTIQ Menschen aus fremden Kulturkreisen – z.B. geflüchtete Menschen, welche in ihrem Herkunftsland oft homophober Gewalt und Verfolgung ausgesetzt waren. (Zweck: Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete)
c) Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Kurse und Schulungen) zur Re/Integration von LGBTIQ Menschen mit erheblicher Suchtproblematik. (zur Abwendung von  Konsum von Alkohol, Drogen, von psychischen Erkrankungen und erhöhter Suizidgefahr). (Zweck: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens)
d) Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen (z. B. Gesprächs- und Selbsterfahrungsgruppen oder behindertengerechte Zugänge schaffen) zur Integration von LGBTIQ Menschen mit Behinderungen. (Zweck: Förderung der Hilfe für Behinderte)
e) Durchführung von LGBTIQ Kunst und Kulturveranstaltungen (z. B. Ausstellungen, die Gestaltung und Bereitstellung von Orten, Medienproduktionen, internationale Künstlerresidenzen. (Zweck: Förderung von Kunst und Kultur)
f)  Durchführung von Programmen, Aktionswochen, Vorhaben, Veranstaltungen, Initiativen, Medienproduktionen, Medienprojekte und Medienvorführungen, um bürgerschaftliches Engagement in der Beteiligung für alle Vereinszwecke aktiv öffentlich sichtbar und erfahrbar zu machen und den Wert des Engagements als eine wichtige Ressource zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen zu unterstreichen und Vernetzung zu fördern.  (Zweck: Förderung des bürgerlichen und bürgerschaftlichen Engagements)
g) Die Förderung, Gestaltung oder Bereitstellung von geeigneten Orten sowie die Schaffung eines intergenerativen und generationsüberspannenden Bezugs- und Zugehörigkeitsumfeldes mit Aktionen, Programmen, Veranstaltungen, Initiativen und Medienproduktionen. Projekte gegen die Ausgrenzung und Isolation älterer und alternder LGBTIQ-Menschen. Projekte zum Umgang mit den Folgen von Diskriminierung, Mobbing, Ausgrenzung von LGBTIQ-Jugendlichen und zur Unterstützung und Integration von LGBTIQ-Jugendlichen und jungen Erwachsenen beim und nach dem Coming-Out. (Zweck: Förderung der Jugend- und Altenhilfe)
h) Förderung der Teilnahme von wirtschaftlich oder körperlich hilfsbedürftigen LGBTIQ-  Menschen an gemeinschaftsbildenden Veranstaltungen (z. B. Seminare, Ausflüge, Selbsterfahrungsgruppen), durch vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten (Mildtätigkeit).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaf

1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3)   Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaf

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie falls eingerichtet ein Beirat gemäß § 14.


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 9 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das verbleibende Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Entscheidung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie ggf. deren Höhe,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) Einsetzung eines Beirates gemäß § 14 sowie Verabschiedung der Beiratsordnung
g) die Auflösung des Vereins.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 14 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einsetzen.
(2) Aufgabe des Beirats ist es insbesondere den Verein in allen inhaltlichen Fragen zu beraten. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beiratsordnung.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
(3)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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